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„Zulassung der Frauen zu den beruflichen Stellungen auf dem Gebiet der Rechtspflege“

In einem Entwurf eines Schreibens vom 22. April 1919 an den Reichsminister der Justiz, Otto Landsberg (MSPD) nimmt das Ministerium der Justiz des Volksstaates Hessen auf vier Seiten Stellung zur Frage der Zulassung von Frauen zu ehrenamtlichen Tätigkeiten und den beruflichen Stellungen auf dem Gebiet der Rechtspflege. „Wir halten den gegenwärtigen Zeitpunkt für äußerst ungünstig“1, lautet der einleitende Satz. Im Folgenden werden nur Argumente aufgeführt, die gegen eine Zulassung von Frauen zu juristischen Staatsämtern sprechen.

Die Lage für juristische Berufe sei ohnehin besonders schlecht und so könne man examinierte Bewerber erst nach zwölf bis 14 Jahren einstellen. Man wolle zuerst allen männlichen Bewerbern eine Stelle bieten, bevor man sich überhaupt Gedanken darüber mache Frauen einzustellen.

Außerdem seien potentielle Beamtinnen für die Eignung von Eheschließungen so gut wie ausgeschlossen und dies sei gegen das Interesse des Staates. Mit der Ausübung eines solchen Berufes hätten sie nämlich keine Zeit mehr einen Haushalt zu führen, geschweige denn ein Kind aufzuziehen. Bemerkenswert ist folgender Nebensatz, der in diesem Zusammenhang durchgestrichen wurde: „und infolgedessen hierfür auch nicht das geringste Interesse haben“2. Dass Frauen aufgrund ihrer Berufswahl kein Interesse mehr daran haben könnten, eine Familie zu gründen, ist kein belegbares Argument. Vermutlich ist dies dem Autor des Schreibens auch bewusst geworden, und so strich er den Satz.

Das wohl interessanteste Argument ist aber, dass Frauen mehr von ihren Gefühlen, als von ihrem Verstand beherrscht werden. Durch angeblich von ihren Gefühlen gesteuerte Beamtinnen würde es zu willkürlichen Urteilen kommen und dies wolle man auf jeden Fall vermeiden:

„Es liegt tief und unausrottbar im weiblichen Wesen begründet, daß bei ihm das reine Gefühlsmäßige derart stark beeinflußt wird, daß die Anwendung von Gesetzen und Recht in Händen der Frau zur unbewußten Willkür wird. Läßt sich das der Frau so oft abgesprochene logische Denken durch Schulung und praktische Ausbildung noch einigermaßen erlernen, so dürfte die Überwindung des angeborenen gefühlsmäßigen Denkens zu Gunsten eines korrekten, oft harten und starren juristischen Denkens durch keine Art von Ausbildung oder Erziehung zu erlernen sein.“3

Hier spiegeln sich zeitgenössische Vorstellungen, die davon ausgehen, dass Männer und Frauen nicht über die gleichen kognitiven Fähigkeiten verfügen. Diese Vorstellungen standen im Widerspruch zu den neuen staatsbürgerlichen Rechten von Frauen und der in der Verfassung in Artikel 109 verankerten „grundsätzlichen Gleichberechtigung“ von Frauen und Männern.

  1. HStAD, G 21 A, Akten des Ministeriums der Justiz, Großherzogliches Ministerium der Justiz, am 22. Aprils 1919 an den Reichsminister der Justiz, Otto Landsberg. Zu diesem Zeitpunkt wurde wohl noch das alte Briefpapier aufgebraucht, daher lautet der Briefkopf „Großherzogliches Ministerium“, tatsächlich handelt es sich aber um das Ministerium des Volksstaates Hessen []
  2. ebd. []
  3. ebd. []

OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
pthomsen (20. Juni 2017). „Zulassung der Frauen zu den beruflichen Stellungen auf dem Gebiet der Rechtspflege“. Frauenwahlrecht 1919. Abgerufen am 8. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/va99


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